Berliner Testament

Berliner Testament Pflichtteil

Berliner Testament PflichtteilEhegatten und eingetragenen Lebenspartner, die sich dazu entschlossen haben, ein Berliner Testament zu errichten, vergessen nicht selten die Auswirkungen des Pflichtteilsrechts. Diese sind aber selbstverständlich auch in Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Testament relevant und können mitunter dazu führen, dass der letzte Wille nicht wie beabsichtigt umgesetzt werden kann. Im Allgemeinen soll ein Berliner Testament dafür sorgen, dass der Längerlebende Alleinerbe wird und somit den gesamten Nachlass erbt. Sind jedoch pflichtteilsberechtigte Personen gemäß § 2303 BGB vorhanden, widersprechen die durch das deutsche Erbrecht definierten Pflichtteilsansprüche dem letzten Willen des verstorbenen Erblassers.

Der deutsche Gesetzgeber legt im Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 BGB fest, dass ein Pflichtteilsberechtigter Ansprüche geltend machen kann, sofern er durch die letztwillige Verfügung des verstorbenen Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Da im Rahmen eines Berliner Testaments der längerlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt wird, ist dies bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament stets der Fall. Auch wenn die Kinder oder andere Pflichterben beispielsweise als Schlusserben berücksichtigt werden, werden sie zunächst enterbt und erwerben so Pflichtteilsansprüche, die der Erbe gegebenenfalls zu erfüllen hat.

Im Berliner Testament das Pflichtteilsrecht berücksichtigen

Oftmals kommt es eher unbeabsichtigt zu einer solchen Enterbung der Abkömmlinge, die jedoch für den Überlebenden weitreichende Konsequenzen haben kann. Aus diesem Grund sollten sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die ein Berliner Testament errichten möchten, zu Lebzeiten ausführlich mit dieser Thematik beschäftigen.

In erster Linie soll ein Berliner Testament selbstverständlich den überlebenden Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner absichern. Auf den ersten Blick erscheint es somit vollkommen ausreichend, beispielsweise die Kinder als Schlusserben einzusetzen, so dass diese nach dem zweiten Erbfall ihren Anteil am Nachlass erhalten. Dass die Pflichterben trotz solch eindeutiger Verfügungen Ansprüche geltend machen und auf ihren Pflichtteil bestehen können, ist vielen juristischen Laien nicht bewusst. Im Rahmen einer ausführlichen Rechtsberatung beim Notar oder Rechtsanwalt wird diese Gefahr in der Regel thematisiert. Gemeinsam mit einem erfahrenen Juristen sollten die Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner vorsorgen und Klauseln in das Berliner Testament aufnehmen, die sich dem Pflichtteil widmen. So kann man im Berliner Testament festlegen, dass ein Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Erblassers lediglich den Pflichtteil erhält. Diese Regelung kann Pflichtteilsberechtigte davon abhalten, ihre Ansprüche durchzusetzen, da sie als Schlusserben einen deutlich höheren Erbteil erwarten können. Der drohende Verlust soll vermeiden, dass die Kinder und andere Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil bestehen und auf diese Art und Weise Probleme machen.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die gerade an ihrem Berliner Testament arbeiten, sollten somit stets bedenken, dass sich das Pflichtteilsrecht nicht umgehen lässt und aus diesem Grund in der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen berücksichtigt werden muss. Künftige Erblasser sollten sich allerdings nicht ausschließlich auf entsprechende Klauseln verlassen, sondern zu Lebzeiten das gemeinsame Gespräch suchen. Eltern können ihre Kinder auf ihren letzten Willen vorbereiten und ihnen deutlich machen, wie die Nachlassregelung erfolgen soll. In den meisten Fällen sind die engsten Angehörigen gerne dazu bereit, den letzten Willen des Verstorbenen zu respektieren und somit auf ihren Pflichtteil zu verzichten.