Berliner Testament

Patiententestament

PatiententestamentViele Menschen blicken voller Sorge in die Zukunft und fürchten sich vor den Auswirkungen des Alters. Eine eingeschränkte Mobilität, das Nachlassen geistiger Fähigkeiten und eine etwaige Pflegebedürftigkeit erscheinen als Horrorszenarien, die Angst und Schrecken verbreiten können. Aber auch durch einen Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung kann ein bislang gesunder Mensch plötzlich außerstande sein, sein Leben eigenständig fortzuführen. Mitunter ist es noch nicht einmal mehr möglich, den eigenen Willen klar zu äußern, so dass Dritte alle erforderlichen Entscheidungen treffen müssen. Da niemand weiß, ob und wie das Schicksal zuschlägt, ist es naturgemäß überaus schwierig, vorzusorgen. Zumindest gesundheitliche Aspekte betreffend kann man jedoch eine adäquate Vorsorge treffen, indem man ein Patiententestament beziehungsweise eine Patientenverfügung verfasst.

Möglichkeiten eines Patiententestaments

Vielen Menschen fällt es zunächst schwer, die Unterschiede zwischen einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu erkennen. Grundsätzlich erschließen sich diese jedoch von selbst, sofern man sich eingehend mit der Thematik befasst. Eine Patientenverfügung beziehungsweise ein Patiententestament bezieht sich ausschließlich auf medizinische Maßnahmen und ärztliche Heileingriffe, so dass der Verfasser im Fall eines Falles stets als Patient auftritt.

Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, für den Fall vorzusorgen, dass man nicht mehr aktiv entscheiden kann, ob bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht. Viele Menschen lehnen beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtslosen Situationen ab und halten dies in einem Patiententestament fest. Auf diese Art und Weise kann man frühzeitig dafür sorgen, dass die eigenen Wünsche respektiert werden, während zugleich die Angehörigen entlastet werden.

Eine Patientenverfügung erstellen

In § 1901a BGB finden sich umfassende Details zur korrekten Erstellung einer Patientenverfügung. So muss der Verfasser volljährig und einwilligungsfähig sein. Darüber hinaus ist die Errichtung eines solchen Patiententestaments nur dann zulässig, wenn keine medizinischen Maßnahmen oder Eingriffe unmittelbar bevorstehen.

Außerdem setzt der deutsche Gesetzgeber bei der Patientenverfügung die Schriftform voraus. Für den Fall, dass die betreffende Person nicht dazu in der Lage ist, ihren Patientenwillen schriftlich festzuhalten oder das Patiententestament zu unterschreiben, muss ein Notar hinzugezogen werden. In einem solchen Fall kann der Notar eine Beurkundung vornehmen, wodurch die Patientenverfügung dann den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Weiterhin sind konkrete Formulierungen von großer Bedeutung und ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des Dokuments. Gegebenenfalls sollte man diesbezüglich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Aus § 1901a BGB geht außerdem hervor, dass eine Patientenverfügung jederzeit durch einen Widerruf aufgehoben werden kann. Der Verfasser muss diesbezüglich keine bestimmte Form berücksichtigen und kann sein Patiententestament somit durch eine entsprechende Handlung oder auch nur mündlich widerrufen.