Notarkosten Testament
Wer sich dazu durchgerungen hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und so für den eigenen Erbfall vorzusorgen, hat von Gesetzes wegen mehrere Möglichkeiten. Im deutschen Erbrecht werden verschiedene Varianten des Testaments anerkannt, so dass man entweder ein klassisches Einzeltestament oder auch gemeinsam mit dem eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten ein Berliner Testament verfassen kann. Unabhängig von der gewählten Variante müssen Testatoren unbedingt die geltenden Formvorschriften einhalten, um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung im Erbfall auch rechtskräftig ist.
Grundsätzlich kann ein Testament eigenhändig errichtet werden, wodurch dem künftigen Erblasser keine weiteren Kosten entstehen. So muss man lediglich zu Stift und Papier greifen und kann seinen letzten Willen gemäß § 2247 BGB eigenhändig verfassen. Auch für das Berliner Testament existiert mit § 2267 BGB eine entsprechende Regelung.
Kosten für ein öffentliches Testament
Für all diejenigen, die sich den fachlichen Rat eines kompetenten Juristen und eine umfassende Rechtsberatung im Rahmen der Testamentserrichtung wünschen, dürfte ein öffentliches Testament die richtige Wahl sein. Eine solche Verfügung von Todes wegen kann ausschließlich vor einem Notar errichtet werden, wie § 2232 BGB genau festlegt. Hierbei genügt es, dem Notar den letzten Willen zu erklären, so dass dieser das Testament errichten kann. Alternativ ist es aber auch möglich, dem Notar ein entsprechendes Dokument zu übergeben. Nach § 17 BeurkG führt der Notar nicht nur die Beurkundung des Testaments durch, sondern bietet zugleich eine umfassende Beratung, die vor allem juristischen Laien zugutekommt.
All diese Leistungen verursachen natürlich Kosten, die der künftige Erblasser zu tragen hat. Die Höhe der Notarkosten variiert von Fall zu Fall und hängt von der Höhe des Nachlassvermögens ab. Maßgebend für die anfallenden Kosten für ein öffentliches Testament ist die Kostenordnung für Notare. Der jeweilige Gegenstandswert, der sich aus dem zu vererbenden Vermögen ergibt, dient als Basis für die entsprechende Kalkulation. Während bei klassischen Einzeltestamenten die einfache Gebühr anfällt, verdoppelt sich diese beim Berliner Testament.
Kosten für ein Notarielles Testament
Pauschale Angaben zu den Notarkosten für ein Testament lassen sich aufgrund der Rechtslage nicht machen. Nichtsdestotrotz haben künftige Erblasser natürlich die Möglichkeit, sich im Vorfeld zu informieren und so auf die entstehenden Kosten vorzubereiten. In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick in die Kostenordnung. Konkrete Zahlen sind in § 32 KostO nachzulesen. Hier ist eine übersichtliche Tabelle zu finden, die auch juristischen Laien einen Überblick über die Notarkosten für ihr Testament verschaffen kann. Wer beispielsweise ein Vermögen von 50.000 Euro zu vererben hat und ein öffentliches Testament errichten möchte, muss mit 132 Euro Notarkosten rechnen. Geht es um ein gemeinschaftliches Testament, erhöhen sich die Kosten auf 264 Euro. Ist der Nachlass-Wert höher, fallen dementsprechend natürlich auch höhere Kosten an. Bei einem Vermögen von 250.000 Euro liegt der einfache Gebührensatz bei 432 Euro, während bei einem Erbe in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro 1.557 Euro Notarkosten fällig werden.
Aus Kostengründen mag es zunächst attraktiver erscheinen, ein eigenhändiges Testament zu errichten, doch künftige Erblasser sollten dies gut überdenken. Im Zuge dessen kommen sie schließlich nicht in den Genuss einer juristischen Beratung. Außerdem kann ein öffentliches Testament oftmals einen Erbschein ersetzen, für den in der Regel höhere Kosten anfallen.