Berliner Testament

Erbausschlagung

Unter einer Erbausschlagung versteht man grundsätzlich die Erklärung eines Erben, auf sämtliche Rechte und Pflichten, die mit dem betreffenden Erbfall verbunden sind, zu verzichten. Eine solche Erklärung ist erforderlich, da der deutsche Gesetzgeber die Erbschaft als sogenannten Vonselbsterwerb gestaltet hat. In der Praxis bedeutet dies, dass das Erbe vollkommen automatisch in das Eigentum des jeweiligen Erben über geht. Will dieser das verhindern, muss er eine Erbausschlagung vornehmen.

Gründe für eine Erbausschlagung

Für Außenstehende mag es zunächst unsinnig erscheinen, ein Erbe auszuschlagen. Diese Sichtweise resultiert aus der Tatsache, dass die meisten Menschen einen Vermögensgewinn mit einer Erbschaft verbinden. In der Praxis ist ein Erbe aber nicht zwingend positiv und kann durchaus verschuldet sein. Um den Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen, können Erben eine Erbausschlagung vornehmen. Im Zuge dessen geben sie ihre Erbenstellung auf und nehmen so von der in § 1967 BGB definierten Erbenhaftung Abstand.

In einigen Fällen liegt aber auch ein ganz anderer Grund für eine Erbausschlagung vor. Erben, die aus persönlichen Gründen nichts mit dem Nachlass des verstorbenen Erblassers zu tun haben wollen und nicht in das Nachlassverfahren involviert werden möchten, entscheiden sich mitunter ebenfalls für eine Erbausschlagung.

Formale Bedingungen für eine rechtskräftige Erbausschlagung

Unabhängig von den Gründen muss eine Erbausschlagung einige formale Bedingungen erfüllen, um rechtskräftig zu sein. Insbesondere mit der erforderlichen Form sowie den gesetzlichen Fristen sollte man sich daher auseinandersetzen. Gegebenenfalls kann eine Rechtsberatung für Klarheit sorgen und bestehende Unsicherheiten aus der Welt schaffen.

Die Frist für die Erbausschlagung

Wer eine Erbausschlagung in Erwägung zieht oder fest beabsichtigt, sollte die entsprechende Frist kennen, um die Gelegenheit nicht zu verpassen. Verstreicht die Frist ungenutzt, ist eine Erbausschlagung nicht mehr möglich. Aus § 1944 BGB ergibt sich die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Erbfall und seiner Erbeinsetzung Kenntnis erlangt. Für den Fall, dass der betreffende Erbe durch ein Testament zur Erbfolge berufen wurde, startet die Frist für die Erbausschlagung nach der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. War der verstorbene Erblasser zuletzt im Ausland wohnhaft, beläuft sich die Ausschlagungsfrist auf insgesamt sechs Monate.

Formular für eine Erbausschlagung

Abgesehen von der Ausschlagungsfrist ist auch die vorgeschriebene Form für Erben von großer Bedeutung. Wer eine Erbausschlagung vornehmen möchte, muss schließlich vor allem wissen, wie er das Ganze bewerkstelligen kann. Manche Erben begeben sich mitunter auf die Suche nach einem Formular für die Erbausschlagung, um diese rasch erledigen zu können. Diesbezüglich wird man allerdings nicht fündig werden, da eine Erbausschlagung in Form einer ausdrücklichen Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden muss. Nach § 1945 BGB kann die Erbausschlagung beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben und beurkundet oder § 129 BGB entsprechend in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

Die Kosten einer Erbausschlagung

Die Kosten einer Erbausschlagung sind ebenfalls nicht unerheblich und ergeben sich in erster Linie aus der Formbedürftigkeit. Im Zuge der Abgabe und Beurkundung der Erklärung beim Nachlassgericht oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Notars fallen Kosten an, die der ausschlagende Erbe zu tragen hat. Entscheidend für die Höhe der Kosten ist, der Gebührentabelle entsprechend, der Nachlasswert. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses erhebt das Nachlassgericht daher lediglich eine Mindestgebühr.