Gesetzliche Erbfolge
Ein großer Teil aller Menschen in Deutschland verzichtet bewusst oder unbewusst auf ein Testament und beschäftigt sich somit nicht mit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. So bleibt die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit oftmals ungenutzt. Insbesondere für Laien im Bereich Erbrecht stellt sich dann die Frage, was mit dem Nachlass geschieht, wenn kein Testament vorliegt. Der deutsche Gesetzgeber hat hierauf selbstverständlich eine adäquate Antwort und hält mit der gesetzlichen Erbfolge die juristische Basis bereit. Hieraus ergibt sich, welche Personen im Erbfall erben und in welchem Umfang sie an der betreffenden Erbschaft beteiligt werden.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Detaillierte Informationen zur Erbfolge im deutschen Erbrecht sind in §§ 1922 bis 1941 BGB zu finden. Die exakte Struktur der gesetzlichen Erbfolge wird hierin festgelegt, so dass grundsätzlich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch genügt, um festzustellen, wer die gesetzlichen Erben sind. Im Zuge dessen muss man allerdings auch einige Grundprinzipien berücksichtigen, die in Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge gelten. Von großer Bedeutung ist vor allem das Ordnungsprinzip, das die Rangfolge der Erben festlegt. Demnach können Erben nur dann zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden, wenn kein Erbe einer vorhergehenden Ordnung existiert, wie eindeutig aus § 1930 BGB hervorgeht. Darüber hinaus sorgt das Repräsentationsprinzip beziehungsweise Stammesprinzip dafür, dass innerhalb einer Ordnung nur die nächsten Angehörigen erbberechtigt sind. Ein Erbe, der einen Stamm repräsentiert, schließt demnach alle anderen Personen aus, die nur über ihn mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren.
Der Aufbau der gesetzlichen Erbfolge im deutschen Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge des deutschen Erbrechts basiert im Allgemeinen auf einem Ordnungssystem, das die engsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zu Erben macht. § 1924 BGB fasst die Abkömmlinge des Erblassers in der ersten Ordnung zusammen, während gemäß § 1925 BGB die Eltern und ihre Abkömmlinge die Erben zweiter Ordnung darstellen. Bei den Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlingen handelt es sich dahingegen um die Erben dritter Ordnung. Als Erben vierter Ordnung werden die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1928 BGB) in der gesetzlichen Erbfolge des deutschen Erbrechts berücksichtigt. Entferntere Verwandte bilden dementsprechend fernere Ordnungen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners
Juristische Grundlage für die gesetzliche Erbfolge ist angesichts des Ordnungssystems das Verwandtenerbrecht. Der deutsche Gesetzgeber sieht darüber hinaus auch ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor, obwohl diese mit dem verstorbenen Erblasser nicht verwandt waren. Die entsprechenden Regelungen sind in § 1931 BGB sowie § 10 LPartG zu finden. Welchen Anteil am Nachlass der längerlebende Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner erhält, hängt davon ab, inwiefern Miterben existieren und in welchem Güterstand die beiden Partner gelebt haben.
Gesetzliche Erbfolge Geschwister
Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die sich mit der gesetzlichen Erbfolge befassen, stoßen mitunter nicht direkt auf das gesetzliche Erbrecht ihres Partners und lassen sich somit verunsichern. Im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Erbrecht zeigt sich jedoch, dass man nicht zwingend ein Berliner Testament errichten muss, schließlich berücksichtigt auch der Gesetzgeber überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die gesetzliche Erbfolge sichert somit nicht nur dem Kind, den Nichten und Neffen, den Eltern, den Geschwistern und anderen Verwandten gegebenenfalls eine Beteiligung am Nachlass zu.