Berliner Testament

Pflichtteilsanspruch

PflichtteilsanspruchJuristische Laien, die sich zum ersten Mal mit dem deutschen Erbrecht befassen und die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen planen, stoßen recht schnell auf die Testierfreiheit. In § 1937 BGB legt der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich fest, dass jeder Erblasser für den eigenen Erbfall die Erben frei bestimmen kann, indem er zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung errichtet. Wer diesen Grundsatz verinnerlicht und keine weitergehenden Kenntnisse bezüglich des Erbrechts hat, macht sich mitunter keine weiteren Gedanken über die Erbeinsetzung und lässt sich hier von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen leiten. Im Allgemeinen ist dies absolut richtig und auch gewollt, doch der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang noch eine Einschränkung ins Erbrecht integriert, die es unbedingt zu berücksichtigen gilt. Hierbei handelt es sich um das Pflichtteilsrecht, das künftigen Erblassern mitunter einen Strich durch die Rechnung machen kann.

Bflichtteilsanspruch Berliner Testament

Die den Pflichtteil betreffenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §§ 2303 bis 2338 BGB und geben detailliert Auskunft über den etwaigen Pflichtteilsanspruch pflichtteilsberechtigter Personen. § 2303 BGB zufolge kann ein Abkömmling einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, sofern ihn das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausschließt. Mitunter können auch die Eltern und der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner entsprechende Ansprüche anmelden. In einem solchen Fall ist dann der Erbe für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche verantwortlich und muss einen Teil der Erbschaft an den Pflichtteilsberechtigten abtreten. In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass sich der Pflichtteilsanspruch stets auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbes beläuft, wie in § 2303 BGB nachzulesen ist.

Das Berliner Testament und der Pflichtteilsanspruch

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein Berliner Testament verfassen und sich so gegenseitig als Alleinerben einsetzen möchten, stellt sich die Frage nach dem Pflichtteilsrecht oftmals nicht. Bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament liegt es schließlich auf der Hand, dass der längerlebende Partner den gesamten Nachlass erhalten soll. Das deutsche Pflichtteilsrecht kennt aber auch hier keine Ausnahmeregelungen, wodurch es mitunter dazu kommen kann, dass beispielsweise die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche trotz Berliner Testament geltend machen. Im schlimmsten Fall kann dies beispielsweise für den überlebenden Ehegatten bedeuten, dass er sein Zuhause verliert, weil er die Immobilie veräußern muss, um die Pflichtteilsansprüche befriedigen zu können.

Pflichtteilsanspruch geltend machen

Grundsätzlich haben künftige Erblasser keine Handhabe und können nicht verhindern, dass ein Kind auf seinen Pflichtteilsanspruch pocht. Allerdings kann man Klauseln in das Berliner Testament integrieren, die ein solches Vorgehen unattraktiver erscheinen lassen. Außerdem sollte man an die Vernunft der Pflichtteilsberechtigten appellieren und diese schon zu Lebzeiten mit dem Inhalt des Berliner Testaments vertraut machen. Im Erbfall kommt der letzte Wille für die Hinterbliebenen dann nicht überraschend. Indem man die Kinder als Schlusserben einsetzt, kann man diesen ihr Erbe zusichern, ohne dem Berliner Testament im Wege zu stehen und zunächst den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner abzusichern. In diesem Bewusstsein dürften wohl die meisten Menschen gerne bereit sein, auf ihren Pflichtteilsanspruch vorerst zu verzichten und den letzten Willen des Verstorbenen Respekt zu zollen.